Rz. 30

Der Umfang des Erstattungsanspruchs ist in Abs. 3 geregelt. Die Regelung stimmt mit § 103 Abs. 2 überein. Das Maß der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für den Leistungsträger gelten, der mit seinen Sozialleistungen vorrangig eintreten muss und dessen Leistungsgewährung sich auf die subsidiäre Leistungsverpflichtung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers auswirkt. Grundsätzlich hat der zuständige Leistungsträger in dem maßgebenden Zeitraum nicht mehr zu erstatten, als er in demselben Zeitraum an den Berechtigten selbst hätte erbringen müssen. Damit ist der Umfang des Erstattungsanspruchs auf die Höhe der Sozialleistung des vorrangigen Leistungsträgers beschränkt.

 

Rz. 31

Maßgebend ist bei einem Erstattungsanspruch, der sich auf die Rente des Berechtigten bezieht, der Auszahlungsbetrag, d. h. der Betrag nach Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung (Nettorente). Ebenfalls nicht erfasst wird der Zuschuss zur Krankenversicherung (und zur Pflegeversicherung bis 31.3.2004), da es sich um zweckgebundene Leistungen handelt.

Nicht einzubeziehen in den Erstattungsanspruch nach § 104 ist die Leistung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. vor 1926 (§ 299 SGB VI).

 

Rz. 32

Anders als der Erstattungsanspruch nach § 103 erfasst der Erstattungsanspruch nach § 104 auch einen zu der Rente gezahlten Sozialzuschlag (Art. 40 RÜG).

Zum Nettobetrag der Rente gehören auch der evtl. zur Rente geleistete Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI), ein Rentenzuschlag (§ 319a SGB VI), der Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI), Steigerungsbeträge der Höherversicherung (§ 269 SGB VI) und der Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge