Rz. 25e

Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der Ämter für Ausbildungsförderung ist § 104 i. V. m. §§ 21ff. und § 38 Satz 2 BAföG. Aufgrund des zu beachtenden Grundsatzes der Personidentität kann für einen Erstattungsanspruch nur das eigene Einkommen des Auszubildenden herangezogen werden. Als eigenes Einkommen des Auszubildenden kommt insbesondere Waisenrente in Betracht. Darüber hinaus werden auch eigene Versicherten-/Witwen- oder Witwerrenten des Auszubildenden als Einkommen angerechnet. Führt die rückwirkende Gewährung einer Rente zu einer nachträglichen Minderung der Leistung nach dem BAföG, erwirbt das Amt für Ausbildungsförderung einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger.

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