Rz. 7

Die Auskunft bzw. ihre Offenlegung bedarf der Zulässigkeit, die durch Gesetz geregelt sein muss. Entsprechende Bestimmungen ergeben sich etwa aus § 275 SGB V (Prüfungen durch den medizinischen Dienst) oder aus § 203 SGB VII (Auskunftspflicht von Ärzten). Wenn die entsprechenden gesetzlichen Auskunftsvoraussetzungen vorliegen, bedarf es keiner Einwilligung des Betroffenen.

 

Rz. 8

Liegen die vorbezeichneten Voraussetzungen nicht vor, ist eine Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Diese bedarf der Schriftform (§ 100 Abs. 1 Satz 2). Dies erklärt sich bereits daraus, dass sich der auskunftspflichtige Angehörige eines medizinischen Heilberufs nach Erteilung der Auskunft entsprechend legitimieren muss. Soweit es um die Beantragung von Sozialleistungen geht, ist der Betroffene aus § 60 SGB I verpflichtet, die Einwilligung zur Weitergabe von Auskünften zu erteilen. Hierbei sind die Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I zu berücksichtigen.

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