Rz. 2

Sinn und Zweck des § 93 bestehen in einer Begrenzung der Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten), soweit diese mit einer Rente (Verletztenrenten und Hinterbliebenenrenten) aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentrifft: Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird insoweit (ganz oder teilweise) nicht geleistet, als die Summe beider Renten einen bestimmten Grenzbetrag (vgl. hierzu unten Rz. 9) übersteigt. D.h., die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird immer voll geleistet, während die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Falle der Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 93 teilweise oder gar nicht zur Auszahlung gelangt. Die Begründung hierfür findet sich in der identischen Zielsetzung der zusammentreffenden Renten, die darin besteht, zuvor bezogenes Arbeitsentgelt bzw. im Fall des Todes des Versicherten zuvor von diesem erbrachte Unterhaltsleistungen zu ersetzen (Lohnersatz- bzw. Unterhaltsersatzfunktion, vgl. hierzu Gitter, in: Festschrift für Krasney, S. 175), auch wenn die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung neben ihrer Lohnersatzfunktion maßgeblich vom Prinzip der Entschädigung geprägt sind. Zum Ausgleich des durch die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (auch) abzugeltenden immateriellen Schadens wird bei Schwerverletzten ein vom Grad der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abhängender Teil der Verletztenrente bei der Rentenanrechnung nicht berücksichtigt, indem dieser bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach Abs. 3 nicht in Ansatz gebracht wird (vgl. hierzu Rz. 9).

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