Rz. 9
Gemäß Abs. 3 Satz 1 HS 1 beträgt der maßgebliche Grenzbetrag 70 % eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes (vgl. §§ 81 ff. SGB VII), der der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 67), die für denselben Zeitraum neben der Verletztenrente bezogen wird. Der Prozentsatz von 70 % orientiert sich einerseits an einer durchschnittlichen Steuerbelastung bei Arbeitnehmereinkommen und berücksichtigt darüber hinaus, dass nach Abs. 2 Nr. 2 ein bestimmter Anteil der Versichertenrente gemäß dem Grad der Schädigungsfolge bei der Anrechnung nach Abs. 1 unberücksichtigt bleibt (vgl. Brähler, in: GK-SGB VI, § 93 Rz. 114 m. w. N.). Die Bezugnahme auf den Jahresarbeitsverdienst der Unfallversicherung bewirkt eine dynamische Anpassung des jeweils maßgeblichen Grenzbetrages; durch die Vervielfältigung mit dem Rentenartfaktor ergibt sich – je nach Art und damit unter Zugrundelegung des jeweiligen Sicherungsziels der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – ein unterschiedlich hoher Grenzbetrag. Erhält ein Versicherter mehrere Unfallrenten, so ist der Berechnung des Grenzbetrages der höchste Jahresarbeitsverdienst der geleisteten Renten zugrunde zu legen.
Rz. 10
Nach Abs. 3 Satz 1 HS 2 tritt bei der Rente für Bergleute (§ 45) – in Abweichung von § 82 Nr. 4 – der Faktor 0,4 an die Stelle des Rentenartfaktors. Dieser Faktor entspricht dem Verhältnis der höchstmöglichen Rente der knappschaftlichen Rentenversicherung zur Rente für Bergleute (vgl. Martin, in: Hauck/Nofz, SGB VI, § 93 Rz. 9).
Satz 2 des Abs. 3 stellt durch die Normierung des Mindestgrenzbetrags sicher, dass der Rentenberechtigte mindestens die Rente aus de...