Rz. 1a

Die Vorschrift normiert die Subsidiarität der Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (§ 46 Abs. 3, § 243 Abs. 4) gegenüber den in Abs. 1 aufgeführten Ansprüchen des überlebenden Ehegatten für denselben Zeitraum, die aus der letzten Ehe resultieren: Ansprüche auf Witwen-/Witwerrenten, auf Versorgung, Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten sind auf die Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten anzurechnen.

Sinn und Zweck der Norm bestehen darin, eine Überversorgung durch auf 2 Eheschließungen beruhenden Ansprüche auszuschließen. Der Anspruch auf die wiederaufgelebte Rente (d.h. der Rente nach dem vorletzten Ehegatten, auf die durch die erneute Heirat kein Anspruch mehr bestand) soll lediglich eine nach Auflösung der 2. Ehe möglicherweise entstandene Versorgungslücke schließen und eine Versorgung aus erster Ehe nur insoweit wiedereinsetzen lassen, als die Versorgung aus der 2. Ehe geringer ist. Die Witwe/der Witwer soll nach Auflösung der 2. Ehe finanziell zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt sein als vor der Wiederverheiratung (vgl. BSGE 42 S. 110, 111). Eine entsprechende Regelung trifft Abs. 2 für den Fall, dass eine Rentenabfindung wegen Wiederheirat gewährt wurde (§ 107) und diese Ehe vor Ablauf von 24 Kalendermonaten aufgelöst wurde.

Abs. 3 regelt, dass die in Abs. 1 und 2 normierten Anrechnungsgrundsätze auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften i.S.d. Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) Anwendung finden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge