Rz. 5

§ 9 beschreibt allgemein, wann und wegen welcher Zielsetzung der Rentenversicherungsträger seine Teilhabeleistungen bereitzustellen hat. Ziel ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Menschen bei eingetretener Gesundheitsstörung bzw. drohender Gesundheitsstörung. Dadurch ergibt sich für den Rentenversicherungsträger die Aufgabe,

  • den Eintritt einer gesundheitsbedingten Erwerbsminderung durch Präventionsleistungen (§ 14 einschließlich der Nachsorgeleistungen nach § 17) oder durch eine möglichst frühzeitige rehabilitative Intervention (§§ 15 bis 16, 31 sowie nachgehender Leistungen nach § 17) zu vermeiden oder
  • bei bereits eingetretener Erwerbsminderung durch gezielte "Maßnahmen" so schnell wie möglich die Erwerbsfähigkeit auf Dauer wieder herzustellen

und dadurch Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu vermeiden. Deshalb stellt der Rentenversicherungsträger die Teilhabeleistungen nur dann zur Verfügung, wenn der Betroffene noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden kann und aufgrund seines Alters noch keine Altersrente bezieht oder beantragt hat (vgl. § 12 sowie BSG, Urteile v. 22.6.2010, B 1 KR 32/09 R und B 1 KR 33/09 R).

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