2.1 Überblick

 

Rz. 5

§ 9 beschreibt allgemein, wann und wegen welcher Zielsetzung der Rentenversicherungsträger seine Teilhabeleistungen bereitzustellen hat. Ziel ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Menschen bei eingetretener Gesundheitsstörung bzw. drohender Gesundheitsstörung. Dadurch ergibt sich für den Rentenversicherungsträger die Aufgabe,

  • den Eintritt einer gesundheitsbedingten Erwerbsminderung durch Präventionsleistungen (§ 14 einschließlich der Nachsorgeleistungen nach § 17) oder durch eine möglichst frühzeitige rehabilitative Intervention (§§ 15 bis 16, 31 sowie nachgehender Leistungen nach § 17) zu vermeiden oder
  • bei bereits eingetretener Erwerbsminderung durch gezielte "Maßnahmen" so schnell wie möglich die Erwerbsfähigkeit auf Dauer wieder herzustellen

und dadurch Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu vermeiden. Deshalb stellt der Rentenversicherungsträger die Teilhabeleistungen nur dann zur Verfügung, wenn der Betroffene noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden kann und aufgrund seines Alters noch keine Altersrente bezieht oder beantragt hat (vgl. § 12 sowie BSG, Urteile v. 22.6.2010, B 1 KR 32/09 R und B 1 KR 33/09 R).

2.2 Vom Rentenversicherungsträger zu erbringende Leistungen zur Teilhabe (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 6

Die Rentenversicherungsträger erbringen im Rahmen der Teilhabeleistungen

um den Auswirkungen von Krankheit und körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit zu begegnen.

Daneben kennt der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Teilhabeleistungen auch die Leistungen zur Kinderrehabilitation (§ 15a). Ziel dieser Leistungen ist, insbesondere chronisch kranke Kinder und Jugendliche – also zukünftige Versicherte, die i. d. R. noch keine Erwerbstätigkeit ausüben – durch gezielte Leistungen für eine möglichst lange Erwerbsfähigkeit gesundheitlich fit zu machen. Nach § 2 der Kinderreha-Richtlinien werden nämlich Kinderrehabilitationen für Kinder und Jugendliche erbracht,

  • um hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu beseitigen oder
  • um die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen.

Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussicht besteht, gesundheitliche Einschränkungen, die eine Teilhabe an Schule und Ausbildung mit dem Ziel der Erreichung des allgemeinen Arbeitsmarkts erschweren, durch medizinische Rehabilitationsleistungen zu beseitigen oder weitgehend zu kompensieren.

Bei den oben erwähnten Leistungen kann der Versicherte gemäß § 28 i.V.m. §§ 64, 73, 74 SGB IX auch ergänzende Leistungen (z. B. Übergangsgeld, Rehabilitationssport, Funktionstraining, Fahr-/Reisekostenübernahme sowie Haushaltshilfe/Kinderbetreuung) beanspruchen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu den jeweiligen Vorschriften des SGB IX verwiesen.

 

Rz. 7

Die aufgrund § 9 zur Verfügung zu stellenden medizinischen Teilhabeleistungen sind ausschließlich dafür bestimmt, Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken, die infolge einer Krankheit oder Behinderung drohen oder bereits eingetreten sind (BSG, Urteil v. 14.3.2002, B 13 RJ 17/ 01 R). Ambulante ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen, die z. B. während einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten stationären Entwöhnungsbehandlung durchgeführt werden, können dabei nur dann als medizinische Leistungen zur Rehabilitation gewährt werden, wenn sie als Bestandteile eines einheitlichen Rehabilitationskonzeptes anzusehen sind oder für sich genommen die Voraussetzungen der §§ 9 ff. erfüllen (BSG, Urteil v. 21.6.2001, B 13 RJ 47/00 R; Fortentwicklung der Urteile des BSG v. 13.1.1999, B 13 RJ 33/ 98 R, und v. 27.1.1999, B 4 RA 27/ 98 R).

Wegen der Besonderheit der Mitbehandlung einer interkurrenten Erkrankung (= akute Zwischenerkrankung, die während der medizinischen Leistung zur Rehabilitation auftritt und einer sofortigen ärztlichen Behandlung bedarf) wird auf die Komm. zu § 13 verwiesen.

2.3 Ziel der Teilhabeleistungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2)

 

Rz. 8

Die Ziele für Leistungen des Rentenversicherungsträgers werden flankiert von anderen Vorschriften des SGB – nämlich u. a. durch

§ 9 hat lediglich eine einleitende Funktion bzw. Übersichtsfunktion. Sie beschreibt die allgemeinen rentenversicherungsrechtlichen medizinischen Voraussetzun...

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