Rz. 3

Gemäß § 66 Abs. 1 ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor (§ 77, § 264d) vervielfältigt und bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Die Faktoren für die Ermittlung der Höhe des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten ergeben sich bei Waisenrenten, die ausschließlich mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung zu berechnen sind, aus § 78; bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung ist ergänzend hierzu § 87 anzuwenden. Die in § 78 vorgesehenen Zuschlagsentgeltpunkte je Kalendermonat sind hierbei um ein Drittel höher als die Zuschlagsentgeltpunkte, die sich für jeden Kalendermonat aus § 87 Abs. 1 ergeben. Diese unterschiedlichen Faktoren resultieren aus den um ein Drittel niedrigeren Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67) im Vergleich zu den Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82). Mit den in §§ 78, 87 enthaltenen unterschiedlichen Zuschlagsentgeltpunkten für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten wird sichergestellt, dass der für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung höhere Rentenartfaktor gemäß § 82 Satz 1 Nr. 8 und 9 bezogen auf den Rentenzahlbetrag, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für Waisenrenten gemäß § 78 und § 87 beruht, nicht davon abhängig ist, ob ein Versicherter rentenrechtliche Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung nachweist oder ob er ausschließlich in der allgemeinen Rentenversicherung versichert war.

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