Rz. 50

Zur weiteren Dynamisierung gemäß § 181 Abs. 4 SGB VI bereits festgesetzter Nachversicherungsbeiträge bedarf es eines Verwaltungsakts; deshalb bedürfen auch Säumniszuschläge für eine Beitragsforderung, die wie in Nachversicherungsfällen mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, der Festsetzung durch Verwaltungsakt (BSG, Urteil v. 22.3.2021, B 13 R 20/19 R in Fortführung zu BSG, Urteil v. 29.11.2007, B 13 R 48/06 R, Rz. 14).

 

Rz. 51

Bei der Verjährung von Beitragsansprüchen ist § 25 SGB IV zu berücksichtigen. Ansprüche auf Beiträge verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind (vgl. insoweit zur 30-jährige Verjährungsfrist bei unterbliebener Nachversicherung und der rechtsmissbräuchliche Erhebung der Verjährungseinrede: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.2020, L 9 R 4318/18, Rz. 35, mit Anm. von Geckeler, NZS 2021, 360). Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist auch im Fall der unterlassenen Nachversicherung nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner sich in besonderer Weise treuwidrig verhalten hat (BSG, Urteil v. 3.2.2022, B 5 R 34/21 R).

 

Rz. 52

Macht ein Beamter von der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch und scheidet deshalb aus dem Beamtenverhältnis aus, so hat er, sofern keine spezielle gesetzliche Regelung besteht, unmittelbar aufgrund von Art. 45 AEUV einen Anspruch auf Ergänzung der aus der Nachversicherung nach § 8 resultierenden gesetzlichen Altersrente (BVerwG, Urteil v. 4.5.2022, 2 C 3/21; mit Anm. von Knorr, DÖV 2023, 284, von Borth, FamRZ 2022, 1465, von Pflaum, ZBR 2022, 421, und von von der Weiden, jurisPR-BVerwG 15/2022 Anm. 3 sowie Anm. in: PersV 2023, 19).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge