Rz. 42

Der Nachversicherungsfall tritt jedoch nicht ein, wenn Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 gegeben sind (Abs. 2 Satz 1 a.E). So löst die Beurlaubung ohne Dienstbezüge keinen Nachversicherungsfall aus. Die am häufigsten vorkommenden Urlaubstatbestände in diesem Sinne ergeben sich durch die Gewährung von Elternzeit.

 

Rz. 43

Ein unversorgtes Ausscheiden und damit der Nachversicherungsfall ist vielmehr erst gegeben, wenn das Dienstverhältnis endgültig beendet wird. Sobald nämlich ein unbezahlter Urlaub durch Entlassung oder Kündigung beendet wird, entfällt die Anwartschaft auf Versorgung mit der Folge, dass dann ein unversorgtes Ausscheiden vorliegt. Die möglichen Aufschubgründe sind im Einzelnen in § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 geregelt (zeitliche Unterbrechung in Nr. 1, Übertritt in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung in Nr. 2 und Zahlung widerruflicher Versorgung in Nr. 3); wegen der Aufschubgründe im Einzelnen wird auf die Komm. zu § 184 Abs. 2 verwiesen. Eine Nachversicherung hat somit nur dann zu erfolgen, wenn die weggefallene oder nicht realisierte Aussicht auf Versorgung eine entsprechende Lücke geschaffen hat. Das Institut der Nachversicherung dient jedoch nicht dazu, nachträglich eine Korrektur von versicherungsrechtlichen Fehlbeurteilungen hinsichtlich der Versicherungspflicht vorzunehmen.

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