0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das WFG v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) ist mit Wirkung zum 1.10.1996 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 geändert worden. Das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) hat mit Wirkung zum 1.8.2004 Abs. 1 redaktionell angepasst. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) ist mit Wirkung zum 1.1.2008 Abs. 1 um die Sätze 2 und 3 ergänzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt die Fälligkeit der vom Arbeitgeber/Dienstherrn zu zahlenden Nachversicherungsbeiträge und nennt die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung, der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 als Negativvoraussetzung für den Eintritt der Nachversicherungspflicht bedeutsam ist. Eine vergleichbare Regelung enthielt § 1403 RVO bzw. § 125 AVG. Sonderregelungen enthalten §§ 277 und 233 für eine vor dem 1.1.1992 ausgestellte Aufschubbescheinigung und für vor 1992 ausgeschiedene Personen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da in der Praxis häufig dieser Personenkreis um eine Nachversicherung streitet. Für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.12.2003 hat der Gesetzgeber einen besonderen Aufschubgrund (wirtschaftliche Gründe) für entliehene Postbeamte in § 18 Abs. 2 PostPersRG geschaffen.

2 Rechtspraxis

2.1 Fälligkeit der Beiträge

 

Rz. 2

Gemäß Abs. 1 sind die Nachversicherungsbeiträge erst zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung (§ 8 Abs. 2) eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beiträge nicht gegeben sind. § 184 regelt damit als lex specialis zu § 23 SGB IV die Fälligkeit. Zweck der Regelung ist es, Doppelversorgungen zu vermeiden, die z. B. dann entstehen könnten, wenn der Nachzuversichernde aufgrund eines nachfolgenden Dienstverhältnisses eine neue Versorgungsanwartschaft, die auch die Zeiten des vorherigen Dienstverhältnisses umfasst, erwirkt. Das Vorliegen von Aufschubgründen hindert also nicht mehr nur den Eintritt der Fälligkeit der Beiträge, sondern bereits die Entstehung der Nachversicherungspflicht. Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld fallen damit zusammen. Die Verjährung ergibt sich aus § 25 SGB IV, wobei nach Ablauf der Verjährungsfrist freiwillig angebotene Beiträge noch vom Rentenversicherungsträger angenommen werden müssen (BSGE 12 S. 179). Er verliert lediglich sein Forderungsrecht. Zur Problematik der Verjährung vgl. auch die Kommentierung zu § 181.

2.2 Säumnis

 

Rz. 2a

Durch Abs. 1 Satz 2 und 3 wird die Berechtigung zur Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen nunmehr ausdrücklich geregelt. Bisher fand mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im SGB VI für diese besonderen Pflichtbeiträge § 24 SGB IV Anwendung. Mit der Ergänzung wird zum einen geregelt, dass abweichend von § 24 SGB IV Säumniszuschläge vom Schuldner der Nachversicherungsbeiträge nicht zu zahlen sind, wenn diese spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Hiermit soll den Besonderheiten bei der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Rechnung getragen werden, insbesondere der Tatsache, dass Nachversicherungsschuldner häufig nicht zeitnah feststellen können, ob die Voraussetzungen für die Nachversicherung erfüllt sind. Von der Erhebung eines Säumniszuschlages kann gemäß § 24 Abs. 2 SGB IV abgesehen werden, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid für die Vergangenheit festgesetzt wird und der Beitragsschuldner keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte. Eine Verwirkung des Anspruchs auf Säumniszuschläge ist möglich (BSGE 99 S. 227).

Ferner wird die Berechnung des rückständigen Betrags i. S. d. § 24 Abs. 1 SGB IV festgelegt. Diese Festlegung ist erforderlich, weil – anders als bei anderen Pflichtbeiträgen – sich die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge nicht an den Rechengrößen zum Zeitpunkt der Fälligkeit, sondern am Zeitpunkt der Zahlung orientiert. Durch den um 3 Monate hinausgeschobenen Beginn der Säumnis sind für die Berechnung des Säumniszuschlags die Rechengrößen abweichend von § 181 Abs. 1 maßgebend, die zum Zeitpunkt des Beginns der Säumnis gelten. Dies entspricht der schon bisher überwiegend geübten Rechtspraxis.

Mit Satz 3 wird in Ergänzung zu Satz 2 geregelt, wie bei rückständigen Beiträgen, die bereits zu einem Zeitpunkt fällig geworden sind, zu dem die Erhebung von Säumniszuschlägen noch im Ermessen der Behörde stand (bis Ende 1994), zu verfahren ist. Entsprechend der bisherigen Praxis wird bestimmt, dass Säumniszuschläge erst ab 1995 zu erheben sind und dann – entsprechend der im Satz 2 vorgesehenen Regelung – die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen maßgeblich sind (BR-Drs. 543/67 S. 50).

2.3 Aufschubtatbestände

 

Rz. 3

Nach Abs. 2 Nr. 1 soll die Beitragszahlung nur in den Fällen nicht aufgeschoben werden, in denen die Unterbrechung so erheblich ist, dass nicht mehr von einem Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden kann. Bei unbedeutenden Unterbrechungen fehlt es bereits an einem Aussc...

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