Rz. 28

Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 – Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen – erfasst letztlich z. B. Planstelleninhaber an einer anerkannten Ersatzschule, wenn diese gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 (in der bis 31.12.2008 gültigen Fassung) von der Versicherungspflicht befreit waren.

 

Rz. 29

Eine am 31.12.2008 bestehende Befreiung von der Versicherungspflicht bleibt nach § 231 Abs. 7 weiter wirksam, selbst wenn die ab 1.1.2009 geltenden strengeren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt werden. Scheidet der Betreffende ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung aus, in der er nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 231 Abs. 7 oder 8 von der Versicherungspflicht befreit war, ist er nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 nachzuversichern (GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 20.3.2023, Anm. 4.5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge