Rz. 23

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften u. a. - betrifft z. B. Ordensschwestern und Ordensgeistliche, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 versicherungsfrei waren. Für diese ist die Nachversicherung nicht nur für den Zeitraum von Bedeutung, in dem sie aus religiösen oder sittlichen Beweggründen mit gemeinnützigen Tätigkeiten befasst waren, sondern auch für die Zeiten rein sakraler Betätigung, da für sie Versicherungspflicht gemäß § 1 Nr. 4 auch für Zeiten ohne Arbeitsentgelt besteht.

 

Rz. 24

Erfasst werden daher insbesondere Mitglieder der katholischen Orden, Diakonissen und Diakonieschwestern der evangelischen Mutterhäuser und der Diakoniewerke (zur Nachversicherung eines ehemaligen Mitglieds einer Religionsgemeinschaft vgl. auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.1.2021, L 7 R 1632/18; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.2020, L 9 R 4318/18).

 

Rz. 25

Postulanten und Novizen der katholischen Orden sind noch keine satzungsmäßigen Mitglieder. Sie unterliegen der Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 4 (vgl. GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 20.3.2023, Anm. 4.4).

 

Rz. 26

Der rentenversicherungsrechtliche Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" beschreibt einen Typus und erfasst Gruppen von Personen, die durch gemeinsame Anschauungen religiöser oder weltanschaulicher Art untereinander verbunden sind und die zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen religiösen bzw. weltanschaulichen Ziele ein Leben führen, das mit demjenigen in geistlichen Genossenschaften und Diakonissengemeinschaften weitgehend übereinstimmt (BSG, Urteil v. 22.3.2021, B 13 R 20/19 R; mit Anm. von Erkelenz, jurisPR-SozR 19/2021 Anm. 3).

 

Rz. 27

Daher können z. B. auch Sekten "ähnlichen Gemeinschaften" im Sinne der Regelung sein (auf die Anerkennung der Zeugen Jehovas durch das Hessische Kultusministerium macht auch die DRV aufmerksam; vgl. GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 20.3.2023, Anm. 4.4).

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