Rz. 5

Zweck der Nachversicherung ist die nachträgliche Gleichstellung von bestimmten, in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen ihrer zugesicherten Versorgungsanwartschaften versicherungsfreien Personen mit den ansonsten versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, insbesondere nach § 1 Satz 1 Nr. 1. Erfasst werden Personen, die zunächst aufgrund der Eigenart ihrer Beschäftigung anderweitig für den Fall der Erwerbsminderung, des Alters sowie bei Tod für die Hinterbliebenen abgesichert waren, diese Absicherung jedoch durch eine Änderung der Verhältnisse wieder verloren haben. Der Verlust der Versorgung zieht ein rentenrechtliches Schutzbedürfnis für die zurückliegende versicherungsfreie Zeit nach sich. Sachgrund der Nachversicherung ist daher das durch den Ausfall der beamtenrechtlichen Versorgung hervorgerufene Schutzbedürfnis (BSG, Urteil v. 14.9.1995, 4 RA 118/94). Durch die Nachversicherung soll (fiktiv) der Zustand hergestellt werden, der ohne die durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 begründete Versicherungsfreiheit für Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestanden hätte.

 

Rz. 6

Die Nachversicherung ergänzt damit die Regelungen über die Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht. Die rechtliche Wirkung einer Nachversicherung besteht darin, dass sie den mit einer Versicherungspflicht verbundenen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Die Pflicht zur Nachversicherung entsteht, wenn der Tatbestand der Gewährleistung von Versorgungsansprüchen, der zur Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung geführt hat, entfällt. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen dies geschehen ist. Durch das Ausscheiden ohne Versorgung wird infolge der Nachversicherungspflicht ein eigenes Versicherungsverhältnis für die Zukunft begründet (BSG, Urteil v. 27.9.1967, 11 RA 22/66 m. w. N.). Es werden nicht, wie bei der Nachentrichtung von Beiträgen (§§ 197, 204 ff.), für ein in der Vergangenheit liegendes Beschäftigungsverhältnis Beiträge gezahlt. Aufgrund der Gleichstellung gezahlter Nachversicherungsbeiträge mit Pflichtbeiträgen ist diese Differenzierung zwar immer noch richtig, aber im Ergebnis bedeutungslos.

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