Rz. 78

Der mit Wirkung zum 1.1.2021 neu eingefügte Abs. 5 ordnet die entsprechende Anwendung der Abs. 1 bis 4 für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte an; also für die Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Regelungsinhalt des Abs. 5 ist daher die isolierte und getrennte Ermittlung des Zugangsfaktors für die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung. Der Zugangsfaktor für diese Entgeltpunkte wird aber nach den Grundsätzen der Abs. 1 bis 4 – in analoger Anwendung – auf gleichem Wege ermittelt wie für alle übrigen Entgeltpunkte auch. Beide Ermittlungen erfolgen jedoch nach dem Trennungsgrundsatz. Der Zugangsfaktor für die Berechnung der originären Rente kann insoweit den Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht beeinflussen.

 

Rz. 79

Bei Abs. 5 handelt sich um eine Folgeänderung zu der zeitgleich zum 1.1.2021 eingeführten Grundrente nach § 76g und der damit verbundenen, ebenfalls neu eingefügten Regelung über die Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 97a.

 

Rz. 80

Um die Anrechnung von Einkommen auf den Rententeil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung einerseits und die Anrechnung aufgrund des Zusammentreffens von originärer Rente mit Einkommen oder Hinzuverdienst andererseits vornehmen zu können, müssen beide Rentenbestandteile separat bestimmbar sein können. Sinn des Abs. 5 ist es daher, einen eigenen Zugangsfaktor für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu definieren (BT-Drs. 19/18473 S. 39, BR-Drs. 85/20 S. 36; GRA der DRV zu § 77 SGB VI, Stand: 22.12.2020, Anm. 10).

 

Rz. 81

Der Anspruch auf Grundrentenzuschlag ist umfassend ausgestaltet und kommt dabei nicht nur Neurentnern (§ 76g), sondern gerade auch Bestandsrentnern (§§ 307e, f) – also bei Renten, auf die bereits am 31.12.2020 ein Anspruch bestand – zugute. § 307e regelt den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020, § 307f den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1.1.1992.

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