Rz. 49

Soweit mit Satz 3 angeordnet wird, dass der Bezug einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt, wird mit dieser – letztlich negativen – Fiktion im Interesse des Versicherten eine Ausnahme von dem sich aus § 77 Abs. 2 Satz 1 HS 1, Abs. 3 Satz 1 ergebenden Grundsatz geschaffen, dass ein früherer Zugangsfaktor auch für spätere Renten maßgeblich bleibt. Die Fiktion des § 77 Abs. 2 Satz 3 durchbricht das durch Abs. 3 Satz 1 beschriebene Prinzip der "Perpetuierung" des Zugangsfaktors bei Rentenbezug aufgrund mehrerer aufeinander folgender Rentenbewilligungen für diejenigen Fälle, in denen ein früherer Rentenbezug endet; z. B. wenn der Versicherte lediglich zwischen dem 42. und 44. Lebensjahr Rente bezieht, dann aber bis zum 65. Lebensjahr (oder darüber hinaus) wieder erwerbstätig ist (BSG, Urteil v. 25.11.2008, B 5 R 112/08 R, Rz. 22 f.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge