Rz. 3

Der Normzweck im weiteren Sinne ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) v. 13.5.2015 (BGBl. I S. 706) in BT-Drs. 18/3697 S. 1 und 18/4119 S. 1. Die Bundeswehr benötigt für ihre anspruchsvollen Aufgaben sowohl im Grundbetrieb als auch bei weltweiten Einsätzen qualifizierte, motivierte und belastbare Soldatinnen und Soldaten sowie Zivilbeschäftigte. Die Attraktivität des Dienstes sichert die Wettbewerbsfähigkeit der Bundeswehr als Arbeitgeber, die eine wesentliche Voraussetzung ist für die Gewinnung und langfristige Bindung von geeignetem Personal sowie für den Erhalt der personellen Einsatzbereitschaft und damit für die Auftragserfüllung.

 

Rz. 4

Dieses Ziel zu erreichen, dient auch die soziale Absicherung und Versorgung der Soldaten auf Zeit in der Rentenversicherung mit der Möglichkeit der Nachversicherung. Mit § 76f erhalten Soldaten auf Zeit eine erhöhte Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit wird ein Ausgleich für die bisher fehlende betriebliche Zusatzversorgung geschaffen. Aufgrund der Eigenschaft des Dienstes als Soldat auf Zeit als "Durchgangsberuf", nach dessen Beendigung das weitere Erwerbsleben i. d. R. in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wird, ist es sachgerecht, die Zusatzversorgung der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung selbst zu verankern. Die Besonderheiten des auf Zeit angelegten Dienstverhältnisses der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit rechtfertigen es hierbei, die Gestaltung der zusätzlichen Alterssicherung an den Grundsätzen der Zusatzversorgung der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes auszurichten und die Erhöhung des Rentenversicherungsbeitrags an der Höhe des Arbeitgeberanteils für die Zusatzversorgung des Bundes und der Länder (VBL) zu orientieren (vgl. insb. BT-Drs. 18/3697 S. 33 mit den Erwägungen zur sozialen Absicherung und Versorgung).

 

Rz. 5

§ 76f durchbricht damit auch das im Rentenrecht prägende Äquivalenzprinzip (§ 63 Abs. 1). Das prägende Prinzip der Teilhabeäquivalenz, nach der die Rangordnung der Rentenleistung grundsätzlich der Rangordnung der versicherten Einkommen folgt, wird durch den Höherwertung nach § 181 Abs. 2a unterlaufen. Allerdings sind dem Rentenrecht Elemente des sozialen Ausgleichs nicht fremd; solche finden sich z. B. bei den Regelungen über die Rente nach Mindesteinkommen (§ 262) durch die Bewertung von beitragsfreien Zeiten (§ 63 Abs. 3) durch die sog. Mütterrente – also die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, § 56, § 249 (für Neurentner) und § 307d (der eine Zuschlagsregelung für Bestandsrentner enthält) und seit dem 1.1.2021 auch im Grundrentenzuschlag nach § 76g.

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