Rz. 7

Eine besondere Auslandsverwendung liegt vor, wenn es sich um eine Verwendung aufgrund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen handelt. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich (§ 76e Abs. 1 i. V. m. § 63c Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz, § 31a Beamtenversorgungsgesetz).

 

Rz. 7a

Ab dem 1.1.2025 verweist § 76e in seinem Abs. 1 nicht mehr auf § 63c Abs. 1 SVG, sondern auf § 87 Abs. 1 SVG – Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung. Damit trägt der Gesetzeber der Änderung im Soldatenversorgungsgesetz Rechnung. Mit dem Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) wird § 76e Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2025 entsprechend geändert. Mit dem Gesetz wird § 63c SVG in § 87 SVG in der dann ab 1.1.2025 geltenden Fassung überführt (vgl. BR-Drs. 65/21 S. 183, 326 = BT-Drs. 19/27523 S. 159, 277).

 

Rz. 8

Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung i. S. v. § 76e hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden (§ 192a); das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet regelmäßig auch, ob es sich bei dem Einsatz um eine besondere Auslandsverwendung handelt.

 

Rz. 9

Die Auslandsverwendung endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes; das gilt auch für ein verletzungsbedingtes Verlassen (vgl. auch GRA der DRV zu § 76e SGB VI, Stand: 19.2.2020, Anm. 3.1).

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