0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung zum 13.12.2012 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Einsatz von Bundeswehrsoldaten in Krisengebieten (insbesondere Afghanistan) soll auch bei der Altersversorgung honoriert werden. Deshalb ist in § 76e bestimmt worden, dass diese Personen für die Zeiten der Auslandsverwendung Zuschläge an Entgeltpunkten erhalten. Damit dies auch bei einer Nachversicherung erhalten bleibt, war die Einfügung von § 192a erforderlich.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt die Meldepflicht des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung. Der Begriff der besonderen Auslandsverwendung wird definiert in § 63c SVG bzw. § 31a BeamtVG. Eine weitere Voraussetzung für Zuschläge an Entgeltpunkten ist, dass die besondere Auslandsverwendung nach dem 30.11.2002 erfolgte und mindestens 180 Tage (in Intervallen von mindestens 30 Tagen) erfolgte. Eine Meldepflicht besteht nur für Zeiträume, wenn für diese die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen an Entgeltpunkten vorliegen. Weitere Einzelzeiten ergeben sich aus § 40a der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).

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