Rz. 20

Der Beitragssatz beträgt für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 15 % und für Arbeitnehmer in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV 5 % (§ 172 Abs. 3, 3a).

 

Rz. 21

Zum Arbeitgeberbeitrag in der Krankenversicherung von derzeit 13 % für geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bzw. 5 % Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV vgl. § 249b SGB V.

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