Rz. 6

Zentrale Bezugsnorm im SGB IV sind zunächst die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung; hier § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit und § 8a – Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten.

 

Rz. 7

Zu § 76b existieren des Weiteren eine Reihe ergänzender Vorschriften. § 76b wird für geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen durch § 264b ergänzt, der eine Übergangsregelung zu § 76b darstellt. Die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung sieht bereits § 66 Abs. 1 Nr. 6 vor. § 6 Abs. 1b ist die zentrale Regelung über die Befreiung geringfügig beschäftigter Personen von der Versicherungspflicht. Der arbeitgeberseitige Beitragsanteil und dessen Höhe ist in § 172 Abs. 3 für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und in § 173 Abs. 3a für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten geregelt. § 75 regelt die Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn. § 124 regelt die Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen. Auf §§ 75 und 124 nimmt Abs. 3 Bezug. Außerdem ist die Regelung über die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 zu berücksichtigen. § 52 Abs. 2 schließlich enthält eine Regelung über die Wartezeiterfüllung für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung.

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