Rz. 42
Die Ausführungen unter Rz. 37 ff. – Beitragszahlung (§ 187a) nach Rentenfall gelten entsprechend mit folgender Einschränkung:
Beiträge wegen einer Abfindung dürfen nach bindender Feststellung (vgl. § 77 SGG) einer Vollrente wegen Alters nicht mehr gezahlt werden (§ 187b Abs. 2).
Das Zahlungsverbot gilt dann nicht, wenn
- der Antrag auf Beitragszahlung schon vor Bindungswirkung des Bescheides gestellt wurde und
- die Beiträge zwar danach, jedoch innerhalb einer angemessenen Frist (im Inland 3 Monate bzw. im Ausland 6 Monate) nach Zulassung durch den Rentenversicherungsträger gezahlt werden.
Zusätzliche Entgeltpunkte kommen insoweit entweder ab Rentenbeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt (Änderung der Voraussetzungen für die Rentenhöhe i. S. v. § 100) in Betracht.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen