Rz. 42

Die Ausführungen unter Rz. 37 ff. – Beitragszahlung (§ 187a) nach Rentenfall gelten entsprechend mit folgender Einschränkung:

Beiträge wegen einer Abfindung dürfen nach bindender Feststellung (vgl. § 77 SGG) einer Vollrente wegen Alters nicht mehr gezahlt werden (§ 187b Abs. 2).

Das Zahlungsverbot gilt dann nicht, wenn

  • der Antrag auf Beitragszahlung schon vor Bindungswirkung des Bescheides gestellt wurde und
  • die Beiträge zwar danach, jedoch innerhalb einer angemessenen Frist (im Inland 3 Monate bzw. im Ausland 6 Monate) nach Zulassung durch den Rentenversicherungsträger gezahlt werden.

Zusätzliche Entgeltpunkte kommen insoweit entweder ab Rentenbeginn oder zu einem späteren Zeitpunkt (Änderung der Voraussetzungen für die Rentenhöhe i. S. v. § 100) in Betracht.

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