Rz. 37

Beiträge, die nach Beginn einer Alters- oder Erziehungsrente gezahlt worden sind, führen zur Neuberechnung der Rente (so die ausdrückliche gesetzgeberische Zielsetzung, vgl. BT-Drs. 13/4336 S. 22). Das geschieht wie beim Versorgungsausgleich (vgl. § 76 Abs. 7) in der Weise, dass die bisherigen Entgeltpunkte unverändert übernommen und um den Zuschlag an Entgeltpunkten erhöht werden. Die Zahlung selbst stellt jedoch keinen Grund für eine Neuberechnung dar (BT-Drs. 13/4336 S. 22).

§ 75 Abs. 1, der für Zeiten nach Rentenbeginn nur Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkte aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente (§ 76d) zulässt, ist nicht anzuwenden, weil die im Rahmen von § 187a ermittelten Zuschläge an Entgeltpunkten nicht einem bestimmten Zeitraum und damit auch nicht der Zeit nach Rentenbeginn zugeordnet werden können.

Die höhere Leistung steht vom Ersten des Monats an zu, der auf die Beitragszahlung folgt (§ 100 Abs. 1 i. V. m. § 48 SGB X).

 

Rz. 38

Das gilt auch für eine Altersteilrente, der eine Vollrente oder eine andere Altersteilrente vorausgeht. Die für Teilrenten geltende Regelung in § 66 Abs. 3, dass es (ausschließlich) auf die Summe aller Entgeltpunkte aus der ersten Altersrente ankommt, ist insoweit nicht anzuwenden.

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