2.4.1 Entgeltpunkte aus einem Monatsbetrag (Satz 1)

 

Rz. 44

Nach § 76 Abs. 4 Satz 1 werden Entgeltpunkte aus übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften (§ 16 VersAusglG) ermittelt, indem der Monatsbetrag dieser Anwartschaft durch den aktuellen Rentenwert (vgl. § 68) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird (auf 4 Dezimalstellen zu berechnen, vgl. § 121 Abs. 1 und 2). Die Rentenanwartschaften sind aus dem Tenor der Entscheidung des Familiengerichts zu entnehmen. Die Berechnung wird für den Zuschlag und Abschlag in gleicher Weise durchgeführt.

 

Rz. 45

 
Praxis-Beispiel
 
Monatsbetrag der Anwartschaft 100,00 EUR
Ende der Ehezeit 31.1.2020
Maßgebender aktueller Rentenwert (West 2019) 33,05 EUR
Daraus errechnen sich 3,0257
Entgeltpunkte  

2.4.2 Entgeltpunkte aus einem Kapitalbetrag (Sätze 2 und 3)

 

Rz. 46

Die ab 1.9.2009 in Abs. 4 eingefügten Sätze 2 und 3 (Rz. 1) regeln, wie Entgeltpunkte im Fall einer externen Teilung (§ 14 VersAusglG) zu ermitteln sind. Das geschieht nach Satz 2 in der Weise, dass der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 FamFG bestimmte Kapitalbetrag i. S. d. § 14 Abs. 4 VersorgAusglG mit dem zum Ende der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu multiplizieren ist (vgl. Komm. zu § 187).

 

Rz. 47

Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile ist der Ausgleichswert als Zahlbetrag hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (BGH, Beschluss v. 13.1.2021, XII ZB 401/20; vgl. auch GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 6.; die DRV erwartet mit den aktuell gültigen GRA die Entscheidung, hat diese aber noch nicht umgesetzt; es ist davon auszugehen, dass dies alsbald geschieht). Bei einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung kann die externe Teilung daher nicht durch Begründung eines Anrechts im Umfang der hälftigen Fondsanteile bei Ehezeitende erfolgen, wenn das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person ständigen, teilweise sogar börsentäglichen Umschichtungen zwischen den verschiedenen Fonds durch die Fondsgesellschaft unterliegt (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.11.2022, 20 UF 10/22, mit Anm. von Norpoth, FamRB 2023, 101, vgl. auch Rz. 52b).

 

Rz. 48

Zahlen Versorgungsträger bei einer externen Teilung höhere Beiträge (Schlussüberschüsse und Bewertungsreserven) ein als den vom Familiengericht festgesetzten Kapitalbeitrag, so werden diese wie der Kapitalbetrag ebenfalls in Entgeltpunkte umgerechnet (GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 6.2.2); dies gilt auch, soweit der Versorgungsträger Zinsen ohne entsprechende Anordnung durch das Familiengericht nach § 14 Abs. 4 VersAusglG gezahlt hat.

 

Rz. 49

In den in Abs. 4 Satz 3 genannten Fällen tritt an die Stelle des Endes der Ehezeit bzw. der Lebenspartnerschaftszeit ein abweichender Zeitpunkt (vgl. zu den Ausnahmeregelungen GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 6.2).

2.4.3 Verzinsung (Satz 4)

 

Rz. 50

Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i. V. m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH, Beschluss v. 7.9.2011, XII ZB 546/10; fortgeführt durch BGH, Beschluss v. 6.2.2013, XII ZB 204/11; vgl. auch BGH, Beschluss v. 13.4.2016, XII ZB 130/13. Sofern vom Familiengericht im Rahmen der externen Teilung auch die Zahlung von Zinsen angeordnet wurde und diese auch vom Versorgungsträger gezahlt werden, gilt Folgendes:

 

Rz. 51

Sofern vom Familiengericht im Rahmen der externen Teilung auch die Zahlung von Zinsen angeordnet wurde und diese auch vom Versorgungsträger gezahlt werden, gilt nach Abs. 4 Satz 4 (vgl. Rz. 1) anstelle der in Abs. 4 Satz 2 bzw. 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen – nach der Entscheidung des Familiengerichtes – zu berechnen sind. Abs. 4 Satz 4 findet bei allen Rentenberechnungen (Erst- und Neufeststellungen) nach dem 31.12.2012 Anwendung, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Versorgungsausgleichsentscheidung (vor oder ab 2013; zur alten Rechtslage vor Einführung von Satz 4 durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze – SchfAVNOG bis zum 31.12.2012 vgl. Vorauflage und GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 6.2.1.1).

 

Rz. 52

Bei der Verzinsung ist zu berücksichtigten, dass sich Ehezeitende und der Beginn der Verzinsung um genau einen Tag unterscheiden. Das ist Ergebnis der BGH-Rechtsprechung, wonach ein zu begründendes Anrecht in der familiengerichtlichen Entscheidung auf das Ehezeitende als den letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags zu beziehen ist und nicht auf den ersten Tag des darauf...

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