Rz. 41

Die Übertragung von Rentenanwartschaften (Splitting, § 10 VersAusglG) zulasten des Versicherten führt bei ihm zu einem sofortigen Abschlag an Entgeltpunkten, Abs. 3 (zur Rentenangleichung ab 1.7.2024 vgl. Komm. zu Rz. 24 - Entgeltpunkte allgemeine Rentenversicherung Ost/West). Abs. 3 korrespondiert insoweit mit § 66 Abs. 1 Nr. 4, der Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte regelt.

 

Rz. 42

Der Abschlag zulasten des Versicherten erfolgt dabei nach der gesetzlichen Anordnung sofort und auch unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte bereits eine Rente bezieht. Die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Entgeltpunkte sind wertmindernd mit der erstmaligen Rentenberechnung unmittelbar zu berücksichtigen. Es besteht kein Vertrauensschutz. Einen solchen ordnet das Gesetz gerade nicht an und ein solcher ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.2.2015, L 18 KN 129/14).

 

Rz. 43

Ein Entgeltpunkteabzug kommt auch in Fällen einer Übertragung von Versorgungsanwartschaften (§ 10 VersAusglG) oder nach einer Begründung von Rentenanwartschaften zulasten der Versorgung (§ 16 VersAusglG) bei späterer Nachversicherung in Betracht, sofern die Rentenanwartschaft nach § 185 Abs. 2 Satz 2 als übertragen gilt (vgl. zu diesen beiden Fallgestaltungen auch GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 5, Anm. 5.1 und für Abschläge bei einer Nachversicherung Anm. 5.3).

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