2.2.1 Zuschlag an Entgeltpunkten – Grundregel (Satz 1)

2.2.1.1 Quellen des Zuschlags

 

Rz. 29

Rentenanwartschaften zugunsten eines Ehegatten oder Lebenspartners (vgl. auch GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 4.1) aus

führen zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2 Satz 1).

 

Rz. 30

Das gilt auch für die Fälle, in denen zugunsten des Ausgleichsberechtigten aufgrund einer Parteivereinbarung gemäß § 6 VersAusglG, § 1587o BGB Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung begründet werden.

2.2.1.2 Wirkung des Zuschlags an Entgeltpunkten – Zeitpunkt

 

Rz. 31

Maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die Wirkungen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs eintreten, ab dem daher (eine bereits laufende) höhere Rente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen ist, ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs, also die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts nach § 224 Abs. 1 FamFG (vgl. zur Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs bereits Rz. 14 ff.). Von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, ist die Rente des Ausgleichsberechtigten aufgrund des Versorgungsbezugs daher zu erhöhen; § 101 Abs. 3 Satz 1 (BSG, Urteil v. 11.2.2015, B 13 R 9/14 R, Rz. 26). Ab diesem Zeitpunkt ist der bereits rentenbeziehende Ausgleichsberechtigte berechtigt, die rentenerhöhende Berücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaften durch einen entsprechenden Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 bei seiner Rente zu verlangen.

 

Rz. 32

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirkung eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ist dabei zu unterscheiden zwischen Erstentscheidungen und Abänderungsentscheidungen über den Versorgungsausgleich; während Erstentscheidungen für die Zukunft also jeweils auf den Ersten des Folgemonats wirken, wirken Abänderungsentscheidungen auf den Beginn des Monats zurück, der dem Monat der Antragstellung beim Familiengericht folgt; § 226 Abs. 4 FamFG (vgl. zu den Zeitpunkten auch GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 2).

 

Rz. 33

Gleiches gilt auch für einen etwaig zu berücksichtigenden Abschlag nach Abs. 3.

2.2.1.3 Sonderfall – Rückausgleich nach § 37 VersAusglG

 

Rz. 34

Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt, bezieht daraufhin der ausgleichspflichtige Ehegatten eine gekürzte Rente und verstirbt nach Durchführung des Versorgungsausgleichs der ausgleichsberechtigte Ehegatte, sieht § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG (= vgl. zur bis zum 31.12.2008 gültigen Vorgängervorschrift insoweit § 4 VersorgAusglHärteG) unter den Voraussetzungen von § 37 Abs. 2 VersAusglG einen Rückausgleich vor. Der Rückausgleich findet nach § 37 Abs. 2 VersAusglG nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Der Rückausgleich erfolgt nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Liegen die Voraussetzungen vor, so sieht § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG in seiner Rechtsfolge vor, dass das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht weiter gekürzt wird. Der Zeitpunkt der Anpassung folgt in dem dem Antrag folgenden Monat.

 

Rz. 34a

Liegen die Voraussetzungen für eine ungekürzte Auszahlung der Rente nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bei Versterben der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG wegen Rentenbezug von mehr als 36 Monaten nicht vor, kommt eine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG nicht in Betracht. § 27 VersAusglG regelt, dass ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht stattfindet, soweit er grob unbillig wäre. Angesichts der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung in § 37 Abs. 2 VersAusglG kann der Bezug einer weiterhin gekürzten Rente trotz Versterbens der ausgleichsberechtigten Person nicht grob unbillig i. S. v. § 27 VersAusglG sein (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.9.2023, L 10 R 2933/21).

 

Rz. 35

§ 37 VersAusglG begründet jedoch keinen Anspruch auf Rückübertragung der Rentenanwartschaften also kein Anspruch auf Rückübertragung der Entgeltpunkte. § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sieht insoweit lediglich vor, dass das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person bei Tod der ausgleichsberechtigten Person nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Die Anpassung findet nicht durch Rückübertragung der Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto der ausgleichspflichtigen Person statt. Dies würde die Rückgängigmachung der Entscheidung des Familiengerichts bedeuten. Das BSG hatte bereits zu der bis 2009 geltenden Regelung des § 4 Abs. 1 d VAHRG entschieden (BSG, Urteil v. 20.9.1988, 5/4a RJ 45/87), dass die Vorschriften die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich unverändert bestehen ließen. Daran hat sich auch nach Überführung des Rechts in das Versorgungsausgleichsgesetz nichts geändert. Auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ab 1.1.2009 soll keine Rü...

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