Rz. 26

Das gilt auch für den durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügten Grundrentenzuschlag nach § 76g.

 

Rz. 27

Dabei ist § 120f Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigten, der regelt, dass die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte nicht als Anrechte gleicher Art i. S. d. § 10 Abs. 2 VersAusglG gelten (vgl. hierzu und auch zu der Doppelbedeutung des Begriffs Zuschlag im familiengerichtlichen Verfahren und im Sinne des Grundrentenrechts auch: GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 2). Die besondere Entgeltpunkteart des Grundrentenzuschlags darf daher nicht mit den übrigen Entgeltpunktearten gleichgesetzt werden.

 

Rz. 28

Die Qualität von Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ändert sich durch eine Übertragung aufseiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht. Eine getrennte Zuordnung ist Voraussetzung für die an das Familiengericht zu erteilende Auskunft über den Ehezeitanteil, Ausgleichswert und korrespondierenden Kapitalwert (zutreffend: GRA der DRV zu § 76 SGB VI, Stand: 22.3.2023, Anm. 3).

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