Rz. 21

Bei einer sich unmittelbar anschließenden Folgerente können für die Prüfung des Rentnerprivilegs auch Grundrentenzuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung i. S. d. § 76g (aufgrund des zum 1.1.2021 in Kraft getretenen Grundrentengesetzes v. 12.8.2020, BGBl. I S. 1879) eine Rolle spielen, weil sich die Höhe der Folgerente durch die Zuschläge verändern kann (zutreffende Praxis der DRV, vgl. GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 4.3 unter Bezugnahme auf Arbeitsgruppe Versicherung und Rente (AGVR) 1/2020 v. 8.3.2020, TOP 8). Allerdings ist dies nach der Praxis der DRV allein kein Grund für die Überprüfung des Rentnerprivilegs (GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 4.6.1 unter Bezugnahme auf Arbeitsgruppe Versicherung und Rente (AGVR) 1/2020 v. 8.3.2020, TOP 8). Weiter ist es Praxis der DRV, beim Vergleich der Bruttorentenbeträge der sich unmittelbar anschließenden Rente mit der bisherigen Rente die besondere Einkommensanrechnung auf Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 97a nicht zu berücksichtigen (GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 4.3.2 unter Bezugnahme auf Arbeitsgruppe Versicherung und Rente (AGVR) 1/2020 v. 8.3.2020, TOP 8).

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