Rz. 6

Vorgängerregelungen finden sich in den §§ 1304a, 1304b RVO, in den §§ 83a, 83b AVG und in den §§ 96, 96a RKG. Die Vorschrift des § 76 entspricht im Wesentlichen dem alten Recht (hierauf hatte ausdrücklich auch der Gesetzgeber hingewiesen; BT-Drs. 11/4124 S. 171 – vorgesehen noch in § 75).

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