Rz. 28
Erforderlich sind 20 Jahre Beitragszeiten nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Maßgeblicher Anfangszeitpunkt für die Ermittlung der Beiträge ist nach § 75 Abs. 3 daher nicht der Beginn der Rente, sondern allein der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Eintritt der vollen Erwerbsminderung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.3.2008, L 17 RA 77/04, Rz. 25). Hierbei ist es unerheblich, wann diese Beitragszeiten erzielt worden sind. Die Zeit muss nicht lückenlos erfolgen; erforderlich ist also nur, dass überhaupt 240 Kalendermonate mit Beiträgen belegt sind; wobei sowohl Pflichtbeiträgen als auch freiwilligen Beiträgen mitzuzählen sind.
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