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Eine Neufeststellung ist daher dann vorzunehmen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beiträge für 240 Kalendermonate gezahlt worden sind und dies vom Versicherten beantragt wurde. Dabei sind die Fiktionen von § 302a Abs. 1, § 302b Abs. 2 und Abs. 3 zu berücksichtigen, wonach die dort bezeichneten Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (nach altem Recht) als Rente wegen voller Erwerbsminderung gelten. Für den Beginn der so neu festgestellten Rente gilt § 100 Abs. 1.

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