Rz. 7
Entgeltpunkte sind für die nach Rentenbeginn liegende Zurechnungszeit (§§ 59, 253a) wie folgt zu ermitteln:
- bei Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 und 2, § 240 vom Eintritt der Erwerbsminderung an,
- bei Renten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 und bei Erziehungsrenten (§ 47) vom Rentenbeginn an und
- bei Hinterbliebenenrenten (§§ 46, 48) vom Todestag der/des Versicherten an.
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