Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist seit 2001 wie folgt geändert worden:

  • Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 ist mit Wirkung zum 1.1.2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) aus redaktionellen Gründen geändert worden: Die Wörter "voller/vollen Erwerbsminderung" haben den Begriff "Erwerbsunfähigkeit" ersetzt. Bereits im RGG 1999/SV-Korrekturengesetz (Art. 33 Abs. 13a Nr. 2) war zum 1.1.2001 eine wortgleiche Fassung vorgesehen, die wohl aus rechtssystematischen Gründen aufgehoben worden ist (vgl. Art. 22 Nr. 1 des Reformgesetzes).
  • Abs. 4 wurde ebenso wie die Textpassage in Abs. 1 "und für Zuschläge an Entgeltpunkten" ab 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) angefügt (vgl. zur Änderung von Abs. 1: BT-Drs. 15/2149 S. 8, 24; Abs. 4 wurde erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (13. Ausschuss) angefügt, vgl. insoweit BT-Drs. 15/2678 S. 5, 22).

    Bei Abs. 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zu den neu in § 66 Abs. 1 Nr. 8 geregelten Zuschlägen aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente.

  • Durch Art. 7 Nr. 7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) ist mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 4 die Angabe "§ 34 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter "§ 34 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt worden (vgl. Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 422/22 S. 109 = BT-Drs. 20/3900 S. 98; danach handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 34).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. vom 20.12.2022 ab 1.1.2023.

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