Rz. 26

Die im Rentenfall nicht wertmäßig zu berücksichtigenden Monate (vom vierten Jahr an) bleiben Anrechnungszeiten und damit rentenrechtliche Zeiten. Sie führen nicht zu einer rentenrechtlichen Lücke in der Versicherungsbiografie und gehören folglich zugunsten des Versicherten u. a. zu den nicht belegungsfähigen Monaten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 72 Abs. 3) und zählen für die Wartezeit von 35 Jahren bei der Altersrente für langjährig Versicherte und für Schwerbehinderte mit (§ 51 Abs. 3). Das gilt ebenso für die nicht mehr zu bewertenden Schul- und Hochschulzeiten, die ihren Status als Anrechnungszeiten nicht verloren haben (§ 58 Abs. 1 Nr. 4). Letztlich ist auch eine mittelbare Rentenerhöhung mit dieser lückenschließenden Funktion nicht auszuschließen, da diese den Gesamtleistungswert für die Bewertung anderer beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten erhöhen (können).

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