Rz. 10

Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich aus Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 ausdrücklich benannten Zeiten ergibt. Im Gegensatz zur Grundbewertung bleiben daher gerade die beitragsgeminderten Zeiten bei der Vergleichsbewertung nach § 73 Satz 1 Nr. 1 bei dieser Summe außer Betracht. Die Vergleichsbewertung erfolgt daher ausschließlich aus vollwertigen Beitragszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 54 Abs. 2). Die unter Abzug der nicht zu berücksichtigten Entgeltpunkte verbleibenden Entgeltpunkte sind durch die verminderten belegungsfähigen Monate zu teilen. Der sich daraus ergebende Wert ergibt den Wert für den monatlichen Entgeltpunkt aus der Vergleichsbewertung.

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