Rz. 7

Die zentrale Funktion der Vergleichsbewertung liegt in der besonderen Berücksichtigung und Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten. Durch die Vergleichsbewertung ist sichergestellt, dass Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfrei sind, weil für sie gleichzeitig Beiträge gezahlt worden sind, nicht zu einem schlechteren Gesamtleistungswert führen als ohne diese Beitragsleistung (GRA der DRV zu § 73 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 1). Beitragsgeminderte Zeiten sind aufgrund des verbrieften Eigentumsrechts nach Art. 14 GG wenigstens so zu bewerten wie beitragsfreie Zeiten (vgl. Vorlagebeschluss des BSG v. 16.12.1999, B 4 RA 11/99 R; vgl. auch Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, 06/2008, § 54 Rz. 10); deshalb sieht § 71 Abs. 2 für beitragsgeminderte Zeiten einen Zuschlag vor, wenn mit dieser Zeit nicht mindestens der Wert der beitragsfreien Zeit erreicht wird. Der Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt sich letztlich daher aus der Differenz an Entgeltpunkten aus der Grund- und der Vergleichsbewertung und den originär nach § 70 ermittelten Entgeltpunkten, die den jeweiligen beitragsgeminderten Zeiten als Beitragszeiten zukommen. Damit stellt die Vergleichsbewertung letztlich sicher, dass der Versicherte, der bestimmte Kalendermonate im Versicherungsverlauf mit beitragsgeminderten Zeiten belegt und damit zumindest in dem einschlägigen Kalendermonat auch Beiträge gezahlt hat, nicht schlechter steht, als hätte er den Kalendermonat ausschließlich mit beitragsfreier Zeit belegt. Die Vergleichsbewertung stellt daher das der beitragsgeminderten Zeit innewohnende verbriefte Eigentumsrecht nach Art. 14 GG sicher. Deshalb ist neben der Grundbewertung eine Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen vorzunehmen (vgl. zur Funktion der Vergleichsbewertung auch BT-Drs. 11/4124 S. 171).

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