Rz. 58
Satz 3 ordnet für beide Fallgruppen – also sowohl für die Kinderberücksichtigungszeiten als auch für die Zeiten einer beruflichen Ausbildung – den Ausschluss weiterer Entgeltpunkte dem Grunde bzw. der Höhe nach für den Fall an, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Eine Zuordnung von Entgeltpunkten entfällt daher in gleichem Umfang, wie zusätzliche Entgeltpunkte im Rahmen von § 70 Abs. 3a ermittelt bzw. gutgeschrieben wurden.
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