Rz. 28

§ 7 selbst enthält keine Zuständigkeitsregelung. Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers richtet sich daher nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen (§§ 125 ff.). Örtlich zuständig ist der Regionalträger (zur Zuständigkeit vgl. auch GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 7).

 

Rz. 29

Das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht unabhängig von einer ausdrücklichen Feststellung des Rentenversicherungsträgers. Das Versicherungsverhältnis wird i. d. R. allein durch die tatsächliche Zahlung der freiwilligen Beiträge begründet. Die Wirksamkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge ist dabei in § 197 Abs. 2 geregelt; danach sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. § 198 regelt insoweit die Hemmung von Fristen nach § 197 Abs. 2. Durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch wird diese Frist unterbrochen. Neben der tatsächlichen Zahlung kann aber auch durch einen ausdrücklichen Bescheid des Rentenversicherungsträgers die Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge begründet werden. Soweit jedoch eine solche Feststellung durch Verwaltungsakt bindend erfolgt ist, ist der Rentenversicherungsträger daran unabhängig von der tatsächlichen Berechtigung zur freiwilligen Versicherung gebunden, soweit er nicht den feststellenden Verwaltungsakt gemäß §§ 44 ff. SGB X aufgehoben hat. Wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung hingegen durch Bescheid abgelehnt worden ist, so besteht ebenfalls die Bindungswirkung dieses Bescheids bis zur Aufhebung unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit. Dagegen sind Widerspruch und Klage - hier in Form der Anfechtungsklage – zulässig.

 

Rz. 30

Zu Recht (nach-)gezahlte freiwillige Beiträge sind grundsätzlich sowohl der Verfügungsmacht des Versicherten als auch der des Versicherungsträgers entzogen; eine nachträgliche Änderung bereits gezahlter Beiträge durch Aufspalten bzw. Zusammenlegen, Aufstocken oder Verschieben ist daher nicht mehr möglich (BSG, Urteil v. 13.9.1979, 12 RK 39/78; BSG, Urteil v. 18.11.1980, 12 RK 14/80; GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 5; so auch: LSG Hamburg, Urteil v. 18.10.2022, L 3 R 36/22, Rz. 22). Eine nachträgliche Aufstockung oder sonstige Änderung bereits entrichteter Beiträge widerspricht der Struktur der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Umlageverfahren konzipiert, was bedeutet, dass die eingezahlten Beiträge nicht angespart, sondern sofort für die Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen verwendet werden. Die Funktionsfähigkeit eines solchen Umlageverfahrens setzt jedoch voraus, dass der Bestand des Beitragsguthabens jederzeit überschaubar und nicht von späteren Zu- oder Abflüssen geprägt ist.

 

Rz. 31

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, es sei denn, es handelt sich um vorsätzlich vorenthaltene Beiträge. Dann gilt die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Ein die Verjährung von Beitragsforderungen zur gesetzlichen Rentenversicherung unterbrechendes "Beitragsverfahren" i. S. d. § 198 Satz 1 liegt dabei bereits vor bei einer darauf bezogenen, in die Sphäre des Betroffenen hineinwirkenden tatsächlichen Tätigkeit der Behörde; einer förmlichen Kenntnisverschaffung des Betroffenen darüber bedarf es nicht (BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 R 19/09 R). Neben der Verjährung kommt grundsätzlich auch das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) für die Nachforderung von Beiträgen in Betracht (BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 R 16/09 R, das BSG stellt instruktiv die insoweit streng anzuwendenden Elemente der Verwirkung dar – Zeit- und Umstandsmoment – und verneint diese im konkreten Fall).

 

Rz. 32

Betroffene, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfreie Personen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beratung, wenn sie von der Regelung des § 7 Abs. 1 Gebrauch machen wollen. Insbesondere sind sie über die mögliche Auswirkung einer Rentenzahlung auf die Versorgung z. B. nach § 55 BeamtVG aufzuklären. Auch sind Antragsteller auf die Nachzahlungsmöglichkeiten der §§ 205 bis 209, §§ 282 bis 285, insbesondere § 282, hinzuweisen; das gilt insbesondere dann, wenn sie durch die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen die allgemeine Wartezeit früher erfüllen können (zum Anspruch auf Beratung vgl. auch: GRA der DRV zu § 7 SGB VI, Stand: 13.10.2021, Anm. 6).

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