Rz. 19a

Grundsätzlich ist die freiwillige Versicherung von einer weitgehend autonomen Gestaltung durch den Versicherten geprägt. Ihm steht die Entscheidung über Beginn und Ende der Versicherung frei und er kann – zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag – die Beitragshöhe frei wählen. Eine einmal erfolgte Beitragsentrichtung kann jedoch im Nachhinein weder aufgehoben noch verändert werden (LSG Hamburg, Urteil v. 18.10.2022, L 3 R 36/22, Rz. 21, vgl. auch hier Rz. 30).

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