Rz. 6

Als ergänzende Regelung ist zunächst die Übergangsregelung in § 232 zu beachten. Die Regelungen zum Beitragsrecht der freiwilligen Versicherung finden sich in §§ 161 Abs. 2, 167, 171, 173, 178 Abs. 2, 197, 198, 200 und 279b. Zur Zuständigkeit ist auf §§ 126, 136, 273 Abs. 2 zu verweisen. Die außerordentliche Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen regeln die §§ 204 bis 209, § 282 und die §§ 284 bis 285 sowie § 7 Abs. 3 ZSHG.

 

Rz. 7

§ 210 Abs. 1 Nr. 1 schafft darüber hinaus einen Anspruch auf Beitragserstattung, soweit Versicherte nicht versicherungspflichtig sind und auch nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben.

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