Rz. 27

Die Schutzklausel findet Anwendung im Zuge der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7. nach § 65. Rentenanpassungsmitteilungen, die auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruhen – nämlich auf §§ 65, 68, 69 und §§ 254c, 255a, 255b sowie §§ 255e und 255g – sind dabei Verwaltungsakte, mit denen der Monatswert der Rente jeweils neu bestimmt und gegenüber der bisherigen Regelung geändert wird (BSG, Urteil v. 23.3.1999, B 4 RA 41/98 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.1.2018, L 9 R 843/16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.1.2017, L 22 R 271/14, Rz. 33). Statthafte Verfahrensart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG, mit der die Rentenanpassungsmitteilung angegriffen und zugleich eine höhere Rente begehrt werden kann (vgl. weitergehend die Komm. zu § 65).

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