Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt. im Laufe eines Verfahrens erfolgende weitere Rentenanpassungen nach einer vorherigen Rentenanpassungsmitteilung als Änderungsbescheide iS von § 96 SGG. Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassungen zum 1.7.2015, 1.7.2016 sowie zum 1.7.2017

 

Leitsatz (amtlich)

1. Rentenanpassungsmitteilungen sind Verwaltungsakte, mit denen der Monatswert der Rente jeweils neu bestimmt und gegenüber der bisherigen Regelung geändert wird. Im Laufe eines Verfahrens erfolgende weitere Rentenanpassungen stellen Änderungsbescheide iS von § 96 SGG dar.

2. Die gesetzliche Rentenanpassung zum 1.7.2015 ist recht- und verfassungsmäßig.

 

Orientierungssatz

1. Zum Leitsatz 1 hinsichtlich der Qualifizierung einer Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt vgl BSG vom 23.3.1999 - B 4 RA 41/98 R = SozR 3-1300 § 31 Nr 13.

2. Auch die gesetzlichen Rentenanpassungen zum 1.7.2016 und 1.7.2017 sind recht- und verfassungsmäßig.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig sind die Rentenanpassungen zum 01.07.2015, 01.07.2016 und 01.07.2017.

Dem 1958 geborenen Kläger gewährt die Beklagte seit dem 01.05.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zunächst befristet war (Bescheide vom 16.10.2003 und vom 14.12.2004) und die mit Wirkung ab dem 01.01.2008 unbefristet gezahlt wird (Bescheid vom 17.10.2007). Der Berechnung des Monatsbetrages des Rechts auf Rente lagen zuletzt (Neuberechnung mit Bescheid vom 25.10.2011) 8,4910 persönliche Entgeltpunkte sowie 34,2650 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Mit einem undatierten Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Leistungen zum 01.07.2015 angepasst würden. Die monatliche Rente betrage ab 01.07.2015 1.174,89 Euro (bisher 1.147,18 Euro) nach Abzug eines Beitrages zur Krankenversicherung, des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung sowie des Beitrages zur Pflegeversicherung würden ab 01.07.2015 1.048,01 Euro gezahlt (bisher 1.023,29 Euro). In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte, dass der aktuelle Rentenwert um 2,1 % von 28,61 Euro auf 29,21 Euro, der aktuelle Rentenwert (Ost) um 2,5 % von 26,39 Euro auf 27,05 Euro steige.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Rentenerhöhung Falle um gut einen Prozentpunkt niedriger aus, weil in die Statistik erstmals auch Beschäftigte mit niedrigerem Einkommen, wie etwa Menschen mit Behinderungen in Werkstätten einbezogen worden seien.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes bzw. des aktuellen Rentenwertes (Ost) die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer nach den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 um 2,08 % in den alten Bundesländern bzw. um 2,50 % in den neuen Bundesländern berücksichtige, wobei die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung vom Jahr 2012 zum Jahr 2013 berücksichtigt werde. Ferner würden der unveränderte durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2014 gegenüber dem Jahr 2013 i. H. v. 18,9 %, die unveränderten Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) i. H. v. 4 % und der Nachhaltigkeitsfaktor i. H. v. 1,0001 berücksichtigt. Der Nachhaltigkeitsfaktor spiegele die Veränderung des Verhältnisses der Anzahl der Rentner zur Anzahl der Beitragszahler im Jahre 2014 gegenüber dem Jahr 2013 wieder. Die Anpassung der Rente sei in der Weise vorzunehmen, dass der in der Formel für die Berechnung des Monatsbetrages der Rente enthaltene aktuelle Rentenwert oder der aktuelle Rentenwert (Ost) durch den jeweils neuen aktuellen Rentenwert ersetzt und die Rente mit den bisher ermittelten persönlichen Entgeltpunkten neu berechnet werde. Der Widerspruch richte sich gegen eine Regelung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Die Rentenversicherungsträger seien an diese gesetzliche Regelung gebunden.

Hiergegen hat der Kläger am 08.09.2015 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass in die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts erstmals nach EU-Recht arbeitsähnlich Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und Außenarbeitsplätzen einflössen, welche deutlich unter dem Mindestlohn angesiedelt seien. Zunächst müsse die UN-Konvention für Behinderte in Deutschland vollständig umgesetzt werden und diesen Menschen ein Mindestlohn gezahlt werden. Der einmalige statistische Effekt im Jahr 2015 wirke sich reduzierend auf alle zukünftigen Renten und Rentenanpassungen aus.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse.

Nach Anhörung der Beteiligten hat...

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