Rz. 11

§ 69 regelt in seinem Abs. 1 für die Festlegung des aktuellen Rentenwerts und des Ausgleichsbetrags und in Abs. 2 für die Festlegung des Durchschnittsentgelts auch den Erlasszeitpunkt der jeweiligen Verordnung. Das hat spätestens bis zum 30.6.(beim aktuellen Rentenwert und Ausgleichsbedarf) bzw. bis zum 31.12. (bei den Durchschnittsentgelten) des jeweiligen Jahres erfolgen. Soweit der Gesetzgeber mit Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) für die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts und des Ausgleichsbetrags den Erlasszeitpunkt vom 31.3. des jeweiligen Jahres auf den 30.6. eines Jahres verlegt hat, hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass das Statistische Bundesamt und die Deutsche Rentenversicherung Bund die hierfür notwendigen Daten immer erst frühestens im März des jeweiligen Jahres vorlegen und der Gesetzgeber daher der ursprünglichen Anforderung, die entsprechende Verordnung bereits zum 31.3. des jeweiligen Jahres vorzulegen, daher nicht genügen konnte (BT-Drs. 17/6764 S. 21). Die Vorbereitungen indes erfolgen dann bereits ab März, um dem berechtigten Interesse der Rentner, frühzeitig ihre Rentenanpassungsmitteilung zu erhalten, genügen zu können (vgl. zu diesem Bestreben auch die DRV in GRA der DRV zu § 69 SGB VI, Stand: 23.1.2018, Anm. 2).

Zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts/Ost (§ 255 a) vgl. § 255b Abs. 1, und zu den Umrechnungswerten für die Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets (§ 256 a Abs. 1) vgl. § 255b Abs. 2.

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