Rz. 11

Die jeweilige Rentenanpassung zum 1.7. eines Jahres hängt nach § 68 Abs. 1 Satz 3 von der Veränderung folgender Faktoren – im Vergleich des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr – ab:

  • Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
  • Beitragssatz und
  • Nachhaltigkeitsfaktor, der das Verhältnis der Rentner zu den Beitragszahlern wiedergibt.

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