Rz. 9

Die Vorschrift ergänzt zunächst § 68, der den aktuellen Rentenwert regelt. Korrespondierende Regelungen finden sich in § 255a Abs. 4 i. d. F. bis 31.12.2017; insoweit ergänzte die Vorschrift die Regelungen zur Veränderung des aktuellen Rentenwertes (Ost). Nach § 255g i. d. F. v. 28.11.2018, gültig ab 1.1.2019 bis 30.6.2022, betrug der Ausgleichsbedarf bis zum 30.6.2026 1,0000. Bis zu diesem Zeitpunkt fand eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nicht statt. Den Nachholfaktor hat der Gesetzgeber frühzeitig durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) zum 1.7.2022 wieder eingeführt (vgl. Komm. zu § 255g). Die Veränderung des Ausgleichsbedarfs erfolgt gemäß § 69 Abs. 1 durch Rechtsverordnung. Die Anwendung der Schutzklausel für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 1.7.2013 war in § 255e Abs. 5 i. d. F. bis 30.6.2018 geregelt. Darin war geregelt, dass abweichend von § 68a Abs. 1 Satz 1 sich der bisherige aktuelle Rentenwert auch dann nicht vermindert, wenn sich durch die Veränderung des Altersvorsorgeanteils eine Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts ergeben würde (vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 68a SGB VI, Stand: 29.8.2019, Anm. 1.1). Damit war schon immer sichergestellt, dass durch Anwendung des Altersvorsorgeanteils es nicht zu einer Minderung des aktuellen Rentenwertes und damit zu einer Rentenabsenkung kommt. § 68a i. V. m. § 255e Abs. 5 i. d. F. bis zum 30.6.2018 stellten und stellen darüber hinaus sicher, dass auch eine negative Lohnentwicklung die Rentenhöhe nicht tangiert.

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