Rz. 36

Satz 1 beinhaltet das Verfahren bzw. die Grundsätze zur Festlegung und Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors.

 

Rz. 37

Der Nachhaltigkeitsfaktor besteht nach Satz 1 aus der Veränderung des Rentnerquotienten (RQ) und einem Parameter α (vgl. zu den Ermittlungsgrundsätzen des Nachhaltigkeitsfaktors auch GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 5).

Hierbei gibt RQ – unter Verwendung von Äquivalenten – das Verhältnis zwischen der Anzahl der Rentner zu der Anzahl der Beitragszahler wieder (Satz 2).

Damit geringfügige Beitrags- und Rentenzahlungen nicht zu Verzerrungen führen, hat der Gesetzgeber auf "Äquivalenzrentner" und "Äquivalenzbeitragszahler" abgestellt, die wie folgt ermittelt werden:

  • Die Anzahl der "Äquivalenzrentner" ergibt sich aus dem durch eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten dividierten Gesamtrentenvolumen (Satz 3). Dabei bleiben Renten und Rententeile, die nach § 287 e vom Bund erstattet werden, unberücksichtigt.
  • Zur Feststellung der Anzahl der "Äquivalenzbeitragszahler" werden nach Satz 4 die beitragspflichtigen Einnahmen aller versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (§ 1), der geringfügig Beschäftigten (§ 8 SGB IV) und – um die Situation auf dem Arbeitsmarkt einzubeziehen – der Arbeitslosengeldbezieher durch das jeweilige Durchschnittsentgelt dividiert(vgl. GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 5). Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen (Satz 5).

Mit dem Parameter α (= 0,25, Abs. 4 Satz 6) soll die Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors abgemildert werden.

Die Rentner werden dadurch unmittelbar zu 1/4 an der Verschlechterung der Relation von Beitragszahlern zu Rentnern beteiligt (BT-Drs. 15/2149 S. 23).

Zur Nichtanwendung des Veränderungsfaktors beim Nachhaltigkeitsfaktor – bisher in Abs. 6 geregelt (vgl. Rz. 1) – vgl. § 68a Abs. 1.

Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland werden allerdings die Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler für die alten und neuen Bundesländer – abweichend von Abs. 4 – getrennt ermittelt (vgl. Komm. zu § 255 a Abs. 3).

 

Rz. 38

Bis zum 1.7.2026 sind bei der Bestimmung des Nachhaltigkeitsfaktors abweichend von Abs. 4 die in § 255d geregelten Besonderheiten zu beachten.

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