Rz. 1

§ 287e trat gemäß Art. 42 Abs. 1 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) am 1.1.1992 in Kraft. Abs. 1 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) v. 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076) geändert, diese Änderung jedoch durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) wieder rückgängig gemacht. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) neu gefasst.

 

Rz. 2

§ 287e ist eine Sondervorschrift zu § 213, der in Abs. 2 die Fortschreibung des Bundeszuschusses zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung regelt. Abs. 1 bestimmt, dass § 213 Abs. 2 für das Beitrittsgebiet nicht gilt. Abs. 2 regelt die Berechnung des Zuschusses des Bundes zur allgemeinen Rentenversicherung, soweit diese für das Beitrittsgebiet zuständig ist. Er stellt sicher, dass der Bundeszuschuss im Beitrittsgebiet im selben Verhältnis zu den dortigen Rentenausgaben wie der Bundeszuschuss zu den Rentenausgaben im übrigen Bundesgebiet geleistet und entsprechend fortgeschrieben wird. Grundlage für die Berechnung des Bundeszuschusses sind dabei die Rentenausgaben zuzüglich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927, abzüglich der erstatteten Aufwendungen für Renten und Rententeile, insbesondere aus der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (BT-Drs. 12/405 S. 133). Nach Abs. 2 Satz 3 werden die Zuschüsse zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet – entsprechend den Regelungen in §§ 219, 227 – rein buchhalterisch aufgeteilt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge