Rz. 33

Zu dem ab 1.8.2004 in die Rentenanpassungsformel aufgenommenen Nachhaltigkeitsfaktor, der in Abs. 4 definiert wird, heißt es in der Begründung zum RV-Nachhaltigkeitsgesetz (BT-Drs. 15/2149 S. 18): "Bei der Ermittlung des neuen aktuellen Rentenwerts wird künftig neben der Veränderung der Bruttolöhne und den Belastungsveränderungen, die die Altersvorsorge betreffen, auch ein Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt, der die Relation von Rentnern zu Beitragszahlern wiedergibt. Dadurch kann neben der Entwicklung der Lebenserwartung sowohl die Entwicklung der Geburten als auch die der Erwerbstätigkeit auf die Rentenanpassung übertragen werden. Dies gewährleistet eine sachgerechte Aufteilung der finanziellen Belastungen der Rentenversicherung auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des Geburten- und Erwerbstätigenrückgangs auf Beitragszahler und Rentner und hebt sich somit vom demografischen Faktor der Rentenreform 1999 (Anm. d. Redaktion: vgl. Rz. 1) ab, der einseitig auf die Entwicklung der Lebenserwartung abstellte."

 

Rz. 34

Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern; so wird die Veränderung der Beitragszahler-Rentner-Relation auf die Rentenanpassung übertragen; Äquivalenzrentner und Äquivalenzbeitragszahler werden hierzu aus den insgesamt gezahlten Renten bzw. Beiträgen ermittelt. Sinn des Nachhaltigkeitsfaktors in der Rentenformel ist die Dämpfung eines Anstiegs der Renten bei einer Erhöhung der Zahl der Rentner im Verhältnis zur Zahl der Beitragszahler. Das entlastet die Beitragszahler und hält die Rentenkasse gerade in Zeiten demografischen Wandels leistungsfähig. Der Nachhaltigkeitsfaktor hat damit die Funktion, den Rentenanstieg zu bremsen (BSG, Urteil v. 27.2.2008, B 14/7b AS 32/06 R, Rz. 36).

 

Rz. 34a

Dabei unterscheiden sich die Ermittlungsgrundsätze für die Äquivalenzrentner grundlegend von den Ermittlungsgrundsätzen für die Äquivalenzbeitragszahler. Während die Äquivalenzrentner aus feststehenden statistischen Daten bestimmt werden können, muss zur Berechnung der Äquivalenzbeitragszahler auf ein vorläufiges Durchschnittsentgelt Bezug genommen werden, weil das endgültige Durchschnittsentgelt zum Zeitpunkt der Rentenanpassung noch nicht bestimmt wurde.

 

Rz. 35

Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG (BSG, Urteil v. 13.11.2008, B 13 R 13/08 R).

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