Rz. 29

Satz 2 bestimmt den Referenzwert des Altersvorsorgeanteils für das Jahr 2012; dies ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

 

Rz. 30

Der Altersvorsorgeanteil beträgt für 2012 4 % (vgl. insoweit § 255e Abs. 3 i. d. F. bis 30.6.2018; in der aktuellen Fassung beinhaltet § 255e die sog. Haltelinie hinsichtlich des Sicherungsniveaus des aktuellen Rentenwerts von 48 % für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2025) und erreicht damit seinen endgültigen Wert (Abs. 3 Satz 2). Zur Zielsetzung des Gesetzgebers des Aufbaus einer insoweit von der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängigen Altersversorgung vgl. auch BT-Drs. 14/4595 S. 38.

 

Rz. 31

Die Einführung des Altersvorsorgeanteils (und auch des Nachhaltigkeitsfaktors) verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG (BSG, Urteil v. 13.11.2008, B 13 R 13/08 R).

 

Rz. 32

Soweit es um die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte vom 1.7.2005 bis 1.7.2013 und den zu berücksichtigenden Altersvorsorgeanteil geht, sind die in § 255 e Abs. 3 (i. d. F. bis 30.6.2018) für die Jahre 2002 bis 2012 genannten Vomhundertsätze (0,5 % bis 4,0 %) maßgebend.

Zur Nichtanwendung des Veränderungsfaktors beim Beitragssatz – bisher in Abs. 6 geregelt (vgl. Rz. 1) – vgl. § 68a Abs. 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge